VERORDNUNG (EU) 2020/1149 DER KOMMISSION vom 3. August 2020
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass alle unsere 2-Komponenten-Härter einen Diisocyanatgehalt von weniger als 0,1% aufweisen und daher gemäß der Verordnung (EU) 2020/1149 der Kommission vom 3. August 2020 keinen Verwendungsbeschränkungen unterliegen, wie in unseren Sicherheitsdatenblättern angegeben.
Also alle Mitarbeiter, die unsere Produkte innerhalb der Produktionszyklen verwenden
„SOLLTEN KEINE SPEZIFISCHE AUSBILDUNG ERHALTEN ODER QUALIFIKATIONSPRÜFUNGEN ABLEGEN“